Keine Zulassung mehr
für „alte“ Seefunkgeräte durch die RegTP
Die nachstehend aufgeführten
Information sollen auf etwaige Probleme insbesondere bei Erwerb oder
Verkauf von „neuen“ und gebrauchten Seefunkanlagen aufmerksam machen und
erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Verbindlich sind in jedem Fall die in
den amtlichen Veröffentlichungen bekannt gegebenen Angaben.
Für den Seefunkdienst sind zum 1.
Januar 2004 neue Funkausrüstungsrichtlinien in Kraft getreten. Wesentliche
Neuerungen sind im Amtsblatt 23/2003 unter der Mitteilung Nr. 361/2003 der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) veröffentlicht
worden. Die neuen Richtlinien basieren dabei auf den Radio Regulations
2001 (RR = internationale Vollzugsordnung für den Funkdienst /VO Funk).
Die neuen Ausrüstungsvorschriften werden lt. Auskunft der RegTP Hamburg
auch in der nächsten Ausgabe der MfS (Mitteilungen für Schiffs- und
Seefunkstellen) veröffentlicht werden (Veröffentlichungstermin: ??).
Konsequenz für
Sportskipper
UKW-Seefunkanlagen, die nicht den ab
1.1.2004 geltenden Richtlinien entsprechen, werden von der
Regulierungsbehörde nicht mehr für die Benutzung an Bord zugelassen! Das
gilt auch für Funkgeräte, die sich beim Kauf eines Bootes an Bord befinden
(und bis dahin u.U. noch eine Zulassung hatten). Vorhandene
Funkanlagen haben allerdings Bestandsrecht, solange sich die
Eigentumsverhältnisse am Boot nicht ändern. Problemfälle könnten
eintreten, wenn sich jemand etwa im Herbst/Winter 2003 ein Funkgerät
älteren Typs gekauft hat und es erst im Frühjahr 2004 einbauen und bei
der RegTP anmelden möchte.
! Auch für DSC Controller gelten neue
Richtlinien hinsichtlich der Betriebsklassen !
Käufer und Verkäufer von
UKW-Seefunkanlagen und DSC Controllernbzw. UKW Anlagen mit integrierten
DSC Controllern sollten sich vor der Transaktion über die „Wieder“-zulassungsfähigkeit
des Gerätes kundig machen. Unsere Empfehlung: Auskünfte direkt bei der
RegTP Hamburg, Tel.
040-236 55 0,
einholen.
Technische
Hintergründe:
Für die Einführung des AIS (Automatic
Identification System) wurden die UKW Seefunk-Duplexkanäle 87 und 88
vorgesehen. Diese Kanäle müssen in den Funkgeräten auf den
Unterbandfrequenzen jetzt als Simplexkanäle schaltbar sein, die
Oberbandfrequenzen sind für den Betrieb der AIS Transponder reserviert
worden.
Anmerkung: das AIS, das ab jetzt
stufenweise in den nächsten Jahre von der IMO (International Maritime
Organization) für die Sicherheit in der Berufsschifffahrt eingeführt wird,
steht auch der Sportschifffahrt zur Verfügung. Es wird erwartet, dass ab
etwa 2008 für diese Anwender erschwingliche AIS Transponder zur Verfügung
stehen werden.
Noch ein Tipp: Bevor
Sie sich ein Funkgerät kaufen (z.B. Internet, eBay, Flohmarkt o.ä.);
fragen Sie nach bei der RegTP !
Hörwache
auf UKW-Kanal 16 bleibt international erhalten
Nach ausführlicher Diskussion über die Hörwache auf
UKW-Kanal 16 kam der Unterausschuss COMSAR 8 der International Maritime
Organization (IMO) zu dem Schluss, dass die Hörwache auf Kanal 16 für
SOLAS -Schiffe, wenn sie sich auf See befinden, auch in absehbarer Zeit
erforderlich ist, damit:
-
ein Kanal für die
Notalarmierung und den Funkverkehr für Nicht -SOLAS-Schiffe (z.B.
Yachten) und
-
für den Funkverkehr
Schiff-Schiff für SOLAS -Schiffe zur Verfügung steht.
Quelle:
NfS 46/04 [03.03.2005]
Skipper ist
jetzt auch Funker
Ebenfalls
in der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom
06.08.2005 ist in der Sportseeschifferschein-Verordnung festgelegt worden,
dass "Führer von Sportfahrzeugen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen
Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend
der funktechnischen Ausrüstung nachweisen müssen". das bedeutet, dass es
nicht mehr ausreicht, wenn "irgendeine Person" an Bord ein Funkzeugnis
besitzt, sondern es muss der Schiffsführer sein. Das
Short range certificate (SRC)
gilt für den Küstenbereich mit Abdeckung von UKW-Geräten und das
Longe range certificate (LRC)
wird bei der Benutzung von Grenz-/Kurzwellengeräten und
Satellitentelefonen benötigt. Im Binnenland gibt es eine derartige
Regelung in der Sportschifffahrt nicht.
[24.08.2005]
Promillegrenze gesenkt
In der 12.
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.08.2005
ist festgelegt worden, dass "wer 0,25mg/l oder mehr Alkohol in der
Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut...ein Fahrzeug nicht
führen darf oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit
des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben darf". Das
bedeutet, dass auf Yachten Skipper, Wachführer, aber auch Mitsegler mit
einer Aufgabe auf dem Vordeck oder im Maschinenraum, diesen Wert nicht
überschreiten dürfen. In der Fahrgastschifffahrt
und bei Gefahrguttransporten ist der Wert sogar auf 0,0 Promille
festgesetzt.
[24.08.2005]
Neues Waffengesetz ab den 01.04.2003

Zum 01.04. tritt nun das neue
Waffengesetz in Kraft, mit entsprechenden Änderungen durch den Vorfall
in Erfurt. Bei der Novellierung wurde oft Argumente wie: "Amerikanische
Verhältnisse" oder auch "Waffen gefährden die innere Sicherheit"
angeführt. Um den Wahrheitsgehalt dieser und weiterer Aussagen zu prüfen
können in den folgenden Links Statistiken oder auch andere Fakten
entnommen werden.
Beschreibung neues Waffengesetz
Zum 01.04. tritt zwar das
Waffengesetz in Kraft, aber die ausführenden Verwaltungsvorschriften
fehlen noch, insofern ist zur Zeit noch ein Unsicherheitsfaktor
vorhanden, der hoffentlich in den nächsten Wochen verschwindet.
Fakt ist, daß es künftig keinen Eintrag im Führerschein mehr gibt,
sondern ein zentrales Dokument den Sachkundenachweis darstellt.
Vorab kann man aber schon folgende Aussagen machen:
Frei erwerbbare Signalgeber mit
PTB-Zulassungszeichen
Der Erwerb ist weiterhin mit 18
Jahren gestattet, aber zum Führen in der Öffentlichkeit wird der kleine
Waffenschein gebraucht!
Transport von der Wohnung zum Boot wird
wahrscheinlich weiterhin ohne kleinen Waffenschein möglich sein.
Nicht frei
erwerbbare Signalpistole ohne PTB Zulassungszeichen
Aufbewahrung "einer"
Signalpistole !
Die Aufbewahrung muss in einem
Waffenschrank mit mind. der Sicherheitsstufe B erfolgen, die Munition
ist getrennt und gesichert aufzubewahren, oder zusammen in einem
Waffenschrank der Stufe 0. Ausnahmen können mit der zuständigen
Ordnungsbehörde abgeklärt werden. Die Behörde kann bei Zweifeln die
Aufbewahrung kontrollieren. Unsichere Aufbewahrung bedeutet
Unzuverlässigkeit mit der Folge des Entzuges der WBK!
Der Erwerb !
Wie bisher, nur das nach drei Jahren wiederholt das
Bedürfnis geprüft wird. Bei erloschenem Bedürfnis, muss die
Signalpistole abgegeben werden. Quelle:
http://www.esys.org
Richtlinien
für die Pyroprüfung sind geändert
Seit dem 01.08.2005 ist die pyrotechnische Zusatzprüfung
entfallen und eine neue eigene Prüfung installiert worden. Der
Fragenkatalog besteht jetzt aus 120 Fragen. In der Prüfung werden dann 30
Fragen gestellt, welche in 60 Minuten zu beantworten sind. Dazu kommt eine
praktische Prüfung. Es wird ein eigener Schein ausgestellt - der
Zusatzstempel im Sbf-See entfällt. Auch die Kosten sind neu geregelt. Vor
dem 01.08. 2005 erworbene Pyronachweise behalten die Gültigkeit.